VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.04.2018
1 S 419/18
Normen:
BGB § 1968;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 9676/17

Verpflichtung eines Angehörigen zur Übernahme der Bestattungskosten; Bindung an eine schriftliche Haftungsübernahme bei einem Bestattungsinstitut; Irrelevanz einer Irrtums über die Verpflichtung zur Kostenübernahme

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 1 S 419/18

DRsp Nr. 2019/12551

Verpflichtung eines Angehörigen zur Übernahme der Bestattungskosten; Bindung an eine schriftliche Haftungsübernahme bei einem Bestattungsinstitut; Irrelevanz einer Irrtums über die Verpflichtung zur Kostenübernahme

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Januar 2018 - 1 K 9676/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 542,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1968;

Gründe

I.