Verpflichtung zur unentgeltlichen Auflassung von Grundstücken aus der Bodenreform an den Berechtigten
Art. 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3EGBGB verstößt weder gegen Art. 14GG noch gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3GG). Daher verstößt es nicht gegen Grundrechte, wenn nach heutigem Recht davon ausgegangen wird, daß nach den Bodenreformgesetzen der ehemaligen DDR übertragener Grund und Boden nicht ohne weiteres vererbbar war.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verpflichtung zur unentgeltlichen Auflassung von Grundstücken aus der Bodenreform an den Berechtigten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und 3EGBGB.
I.
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