I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb eine Druckerei. Zu ihrem Betriebsvermögen gehörten --auch in den Streitjahren 2003 und 2004-- Aktien von Publikumsgesellschaften, die im Umlaufvermögen bilanziert wurden. Gleichartige Wertpapiere wies die Klägerin je nach Anschaffungszeitpunkt gesondert aus; von der Möglichkeit der Durchschnittsbewertung nach § 240 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs machte sie keinen Gebrauch.
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