BVerfG - Beschluss vom 18.08.2013
2 BvR 1380/08
Normen:
ZPO § 580 Nr. 8; ZPO §§ 114 f.; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1007
NJW 2013, 3714
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 41/05
OLG Bremen, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 41/05

Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO

BVerfG, Beschluss vom 18.08.2013 - Aktenzeichen 2 BvR 1380/08

DRsp Nr. 2013/21368

Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO

1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention gegen das deutsche Institut der Prozesskostenhilfe. 2. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gebieten generell nicht die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren. 3. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R. wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 8; ZPO §§ 114 f.; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO.

I.