OLG Zweibrücken - Urteil vom 01.07.2010
4 U 7/10
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 415; ZPO § 417; ZPO § 447; ZPO § 448; StPO § 244; ZPO § 141;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz), vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 312/07

Verwertung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Zivilprozess; Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 4 U 7/10

DRsp Nr. 2010/22460

Verwertung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Zivilprozess; Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

1. Die in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen können in einem späteren Zivilprozess durch Urkundenbeweis verwertet werden. Wegen der fehlenden Bindungswirkung des Strafurteils für die Zivilgerichte hat der Zivilrichter die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen einer kritischen Überprüfung innerhalb der Beweiswürdigung zu unterziehen (§§ 415, 417, 286 ZPO). 2. Ablehnung von im Zivilprozess gestellten Beweisanträge entsprechend den Regeln von § 244 StPO, insbes. wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache. 3. Voraussetzungen für die Parteivernehmung nach den §§ 447, 448 ZPO und für die Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht tagelassen.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 415; ZPO § 417; ZPO § 447; ZPO § 448; StPO § 244; ZPO § 141;

Gründe: