OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.06.2002
9 U 177/01
Normen:
BGB § 2346 § 2352 § 2521 § 2232 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1519
OLGReport-Karlsruhe 2002, 292

Verzicht auf eine bereits erfolgte testamentarische Zuwendung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 9 U 177/01

DRsp Nr. 2002/10952

Verzicht auf eine bereits erfolgte testamentarische Zuwendung

»Zur Frage des Vorliegens eines Verzichts auch auf eine bereits erfolgte testamentarische Zuwendung, wenn der Begünstigte in einem Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag auf sämtliche ihm zustehende Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet .«

Normenkette:

BGB § 2346 § 2352 § 2521 § 2232 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie den am 04.04.2000 verstorbenen Vater der Parteien allein beerbt hat. Die Beklagte macht geltend, ein von ihr erklärter Erb- und Pflichtteilsverzicht habe sich nicht auf eine vorangegangene testamentarische Erbeinsetzung erstreckt, mit der Folge dass sie beide aufgrund dieser Erben zu je 1/2 geworden seien.