Strittig ist, ob ein Erwerb nach §
I.
Am 23. Mai 1992 verstarb Herr ... (Erblasser) in ... Das Nachlassgericht ... erteilte am 17. Dezember 1992 einen Erbschein, wonach der Erblasser von seiner Frau U. zu 1/2 und von seinen Kindern Frau A. ... (Klägerin zu 1), Frau D. (Klägerin zu 3) und Herrn B. (Kläger zu 2) zu je 1/6 beerbt worden ist. Nacherbfolge wurde hinsichtlich 84/100 des Anteils der Frau U. zugeordnet.
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