VG Halle - Urteil vom 28.07.1993
2 VG A 222/91
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1, § 2039 Abs. 1 ; SMAD-Befehl Nr. 64, Nr. 124/126; VermG § 1 Abs. 8 lit. a, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 6 a;
Fundstellen:
RAnB 1994, 3

VG Halle - Urteil vom 28.07.1993 (2 VG A 222/91) - DRsp Nr. 1994/2361

VG Halle, Urteil vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 2 VG A 222/91

DRsp Nr. 1994/2361

1. Eine auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124/126 und Nr. 64 erfolgte Enteignung ist regelmäßig nicht als personenbezogen anzusehen; sie betrifft vielmehr das im Zusammenhang mit dem Nazi-Regime stehende Objekt (hier: Kurrestaurant, »Verkehrslokal führender Nazis«) und fällt somit unter den Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 lit. a VermG. Unerheblich ist insoweit, ob der frühere Eigentümer zum Zeitpunkt der enteignenden Maßnahmen noch lebte. 2. Zur Frage der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 6 a VermG) eines Miterben des früheren Eigentümers.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1, § 2039 Abs. 1 ; SMAD-Befehl Nr. 64, Nr. 124/126; VermG § 1 Abs. 8 lit. a, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 6 a;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) begehrt die vorläufige Besitzeinweisung in ein Kurrestaurant. Das Unternehmen stand seit 1936 im Eigentum des Herrn A., der am 10.3.1946 verstorben ist. Er bestimmte testamentarisch die Kl. und ihren Bruder zu Nacherben hinsichtlich des Restaurants mit all seinen Bestandteilen und Zubehör. Vorerbin war die Ehefrau des Erblassers, die nach Angaben der Kl. am 25.4.1985 in Wiesbaden verstorben ist. Die Nacherbfolge sollte mit Wiederverheiratung der Vorerbin oder im Falle der Nichtwiederverheiratung mit ihrem Tode eintreten.