OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.02.2015
19 W 67/14
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 99/13

Vollstreckung der Auskunftsverpflichtung des Erben gegenüber dem PflichtteilsberechtigtenPflicht des Auskunftsschuldners zur Herbeiführung der Mitwirkung eines Notars

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 19 W 67/14

DRsp Nr. 2015/11582

Vollstreckung der Auskunftsverpflichtung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten Pflicht des Auskunftsschuldners zur Herbeiführung der Mitwirkung eines Notars

1. Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten - hier: des Notars - notwendig ist. 2. Zwar fallen Verzögerungen bei der Arbeit der Notariate grundsätzlich nicht den jeweiligen Antragstellern zur Last. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs - hier: eines Auskunftsanspruchs -, so obliegt es ihnen nicht nur auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken (BGH vom 18. Dezember 2008, I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 Tz. 12; vom 27. November 2008, I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Tz. 12), sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde vom 01.12.2014 gegen den Beschluss des Einzelrichters beim Landgericht Heilbronn vom 18.11.2014 - 3 O 99/13 III - wird zurückgewiesen.

2.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; ZPO § 888;

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren hat die Gläubigerin beantragt,