BGH - Urteil vom 29.01.2010
V ZR 132/09
Normen:
BGB § 157;
Fundstellen:
FamRB 2010, 147
FamRZ 2010, 554
NJW 2010, 2649
NZM 2010, 759
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 127/08
AG Grevenbroich, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 52/08

Voraussetzung für die Entstehung eines Zahlungsanspruches für den ersparten Zeitaufwand; Pflegeübernahme einer Person als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstückes

BGH, Urteil vom 29.01.2010 - Aktenzeichen V ZR 132/09

DRsp Nr. 2010/3518

Voraussetzung für die Entstehung eines Zahlungsanspruches für den ersparten Zeitaufwand; Pflegeübernahme einer Person als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstückes

Kann ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird sich dem im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll.

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 157;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1982 übertrugen die Eltern des Beklagten zu 1 ihm und seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Im Gegenzug wurde den Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß des Hauses eingeräumt. Ferner wurde in § 2 Nr. 2b des Vertrages vereinbart: