OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.2008
I-3 Wx 123/08
Normen:
BGB § 119 Abs. 2 ; BGB § 1954 ; BGB § 1955 ; BGB § 1945 ; BGB § 2078 ;

Voraussetzungen der Anfechtung der Erbausschlagungserklärung wegen beachtlichem Eigenschaftsirrtums

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 123/08

DRsp Nr. 2008/21367

Voraussetzungen der Anfechtung der Erbausschlagungserklärung wegen beachtlichem Eigenschaftsirrtums

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, weil er, wegen der ihm bekannten und zugänglichen Informationen, zum Schluss gelangt, die sei besser weil der Nachlass wohl eher überschuldet sei, dann enthält dieser Entschluss auch die Variante, dass der Nachlass nur lediglich nicht besonders lukrativ ist. Eine Anfechtung der Ausschlagung wegen eines beachtlichen Eigenschaftsirrtums geht dann fehl.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2 ; BGB § 1954 ; BGB § 1955 ; BGB § 1945 ; BGB § 2078 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Erblasserin war die Witwe des am 23. Dezember 1999 verstorbenen W. einziger Abkömmling der Erblasserin ist der Beteiligte zu 1. Dieser lebt in Bayern.

Der vorverstorbene Ehemann setzte in dem handschriftlichen Testament vom 19. November 1999 seinen Sohn, den Beteiligten zu 1, zum Alleinerben ein.

Am 09. Mai 2007 wurde die Erblasserin tot aufgefunden.

Der Kriminalbeamte I. informierte nach seiner dem Amtsgericht gegenüber abgegebenen schriftlichen Erklärung den Antragsteller wie folgt:

'Soweit ich mich erinnere, habe ich mit dem Sohn gegenüber angedeutet, dass sich ein größerer Geldbetrag auf einem Girokonto der Mutter befindet.