FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2002
4 K 1869/01
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Voraussetzungen der Annahme einer freigebigen Zuwendung durch Einräumung von Nutzungsrechten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2002 - Aktenzeichen 4 K 1869/01

DRsp Nr. 2002/13675

Voraussetzungen der Annahme einer freigebigen Zuwendung durch Einräumung von Nutzungsrechten

1. Räumt der Eigentümer eines Hausgrundstücks seiner Lebensgefährtin ein dinglich gesichertes Mitbenutzungsrecht an seiner Wohnung zu seinen Lebzeiten und ein alleiniges lebenslängliches Wohnrecht für den Fall seines Vorversterbens ein gegen Übernahme einer Pflegeverpflichtung und enthält dieser Vertrag eine Klausel, wonach die gegenseitigen Pflichten aus dem Vertrag bei vorzeitiger Auflösung der Lebensgemeinschaft erlöschen, so liegt in der Einräumung des Mitbenutzungsrechts keine Schenkungsteuer auslösende freigebige Zuwendung. 2. Bei der Einräumung des alleinigen Selbstnutzungsrechts für die Zeit nach dem Tod des Eigentümers handelt es sich um einen aufschiebend bedingten (und zugleich befristeten) Rechtserwerb und somit eine Schenkung auf den Todesfall; die Steuer entsteht also erst mit dem Tod des Zuwendenden.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine freigebige Zuwendung durch Einräumung von Nutzungsrechten an Wohnräumen und anderen Grundstücksteilen.