Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) bis 5) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Sie haben die dem Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu jeweils einem Viertel zu erstatten.
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