OLG Hamburg - Beschluss vom 31.03.2016
2 W 17/16
Normen:
BGB § 2301 Abs. 1; ZPO § 916;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 41/16

Voraussetzungen der Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen eines Pflichtteilsanspruchs

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen 2 W 17/16

DRsp Nr. 2017/11235

Voraussetzungen der Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen eines Pflichtteilsanspruchs

Die Anordnung eines dinglichen Arrest wegen eines Pflichtteilsanspruchs erfordert, dass zu Grund und jedenfalls näherungsweiser Höhe dieses Anspruchs schlüssig vorgetragen wird. Hierzu gehören auch Darlegungen zu den Passiva, die den Nachlass belasten.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2016, Az. 318 O 41/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.833,33 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2301 Abs. 1; ZPO § 916;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen die Antragsgegnerin und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der behaupteten Forderung.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25.02.2016 beantragt, wegen einer Pflichtteilsforderung des Antragstellers in Höhe von 41.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Beschlusses gegen die Antragsgegnerin den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin anzuordnen.

Mit Beschluss vom 26.02.2016 hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 29.02.2016.