KG - Beschluss vom 31.05.2013
6 W 131/12
Normen:
BGB § 2197;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 6015/10

Voraussetzungen der Ernennung eines Testamentsvollstreckers

KG, Beschluss vom 31.05.2013 - Aktenzeichen 6 W 131/12

DRsp Nr. 2015/9097

Voraussetzungen der Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Anordnungen des Erblassers, eine bestimmte Person habe die Überführung seines Leichnams in die Heimat und seine Beerdigung zu veranlassen, stellt keine Anordnung der Testamentsvollstreckung dar, da die Art und Weise der Bestattung keine den Nachlass betreffenden Fragen sind.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. Juni 2012 aufgehoben.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

BGB § 2197;

Gründe:

I. Die Erblasserin hat dem Antragsteller, ihrem Lebensgefährten, einen auf den 9. August 2010 datierten Brief geschrieben, in dem es unter anderem heißt:

"Am Freitag, dem 13. 08. oder am 16.08.2010 gehe ich ins Krankenhaus. Ich weiß nicht, wie die Sache ausgeht. Wenn ich in Berlin sterbe, bringe mich nach Belgrad, so wie wir das vereinbart haben - nach Bezanijska Kosa. ... Nach meinem Tode hinterlasse ich dir das kleine Haus, das zu Zeit deines Lebens geniessen sollst. ... Geld für die Beerdigung habe ich dir dagelassen - du weißt, wo es ist. Die Beisetzung führst du aus, denn A##### kennt unsere Sitten nicht. Du sollst mich in Belgrad - Bezanijska Kosa - bestatten lassen. Du hast Geld für einen Grabplatz und auch für einen Grabstein. ..."