BGH - Beschluß vom 27.02.2007
XI ZB 39/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3202;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 812
NJW-RR 2007, 1578
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 53/05
LG Mannheim, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 522/03

Voraussetzungen der Terminsgebühr

BGH, Beschluß vom 27.02.2007 - Aktenzeichen XI ZB 39/05

DRsp Nr. 2007/6335

Voraussetzungen der Terminsgebühr

Für die Entstehung der Terminsgebühr gem. Nr. 3202 RVG -VV reicht es aus, wenn sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3202;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit einer Terminsgebühr.

Der Kläger hat für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr von 1.055,14 EUR zuzüglich Zinsen gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, vor der Berufungsrücknahme durch die Beklagte habe sein Prozessbevollmächtigter, der außer ihm eine größere Anzahl weiterer Fondsgesellschafter vertreten habe, mit einem Mitarbeiter der beklagten Sparkasse telefonisch die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledigung sämtlicher Verfahren unter Bildung verschiedener Fallgruppen erörtert. Die Gespräche hätten letztlich zur Rücknahme der Berufung durch die Beklagte geführt.