OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.05.2014
8 W 167/14
Normen:
RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
ZEV 2014, 356

Voraussetzungen der Verfahrensgebühr

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 8 W 167/14

DRsp Nr. 2014/12859

Voraussetzungen der Verfahrensgebühr

Grundsätzlich reicht jede Tätigkeit im Interesse des Mandanten aus, um die volle Verfahrensgebühr zu verdienen. Insbesondere genügt die Entgegennahme der Information oder die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, wobei eine interne Überprüfung regelmäßig unterstellt wird. Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Z. 4 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Notariats II - Nachlassgericht - Nürtingen vom 2. April 2014, Az. II NG 128/2013, wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte Z. 4 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 2.376,55 EUR

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200;

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. April 2014 hat das Notariat entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegner vom 31. Januar 2014 die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 2.376,55 EUR für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 8 W 431/13) in Ansatz gebracht.

Gegen die am 4. April 2014 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Z. 4 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 8. April 2014 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. April 2014 weiter begründet.

Das Notariat hat die Akten ohne Abhilfe mit Schreiben vom 5. Mai 2014 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.