OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.01.2016
19 W 78/15
Normen:
ZPO § 888; BGB § 2314 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1709
ZEV 2016, 330
ZEV 2016, 379
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 37/14

Voraussetzungen der Vollstreckung der Auskunftsverpflichtung des Erben gegenüber dem PflichtteilsberechtigtenEinwand der Erfüllung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 19 W 78/15

DRsp Nr. 2016/7527

Voraussetzungen der Vollstreckung der Auskunftsverpflichtung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten Einwand der Erfüllung

1. Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat. 2. Der Schuldner kann nicht Erfüllung der Auskunftsverpflichtung einwenden, wenn er nicht in zumutbarem Umfang Nachforschungen angestellt hat, ob pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren erfolgt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte hierfür (hier: bejaht), so ist der Erbe verpflichtet, von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch zu machen, um evtl. Zuwendungsempfänger zu ermitteln. Dazu gehört die Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen und die Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Verwendungen zugrunde liegen (können).

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 23. Oktober 2015 (2 O 37/14) wird zurückgewiesen.

2.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 888; BGB § 2314 Abs. 1;

Gründe