SchlHOLG - Beschluss vom 24.03.2014
3 Wx 17/14
Normen:
§ 2356 BGB; §§ 58, 68 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 58/14

Voraussetzungen des Absehens von der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren gem. § 2356 Abs. 2 BGB

SchlHOLG, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 3 Wx 17/14

DRsp Nr. 2014/8256

Voraussetzungen des Absehens von der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren gem. § 2356 Abs. 2 BGB

1. Unter Geltung des FamFG ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts betreffend Versagung des beantragten Erlasses der nach § 2356 Abs. 2 BGB im Erbscheinsverfahren grundsätzlich erforderlichen eidesstattlichen Versicherung nicht statthaft.2. Von der Eidesstattlichen Versicherung kann nach dieser Norm nur ausnahmsweise abgesehen werde, wenn etwa die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist. Keinesfalls aber kann eine Kostenabwägung ausschlaggebend sein und ein geringer Nachlasswert den Erlass rechtfertigen Orientierungssätze: Absehen von eidesstattlicher Versicherung beim Erbscheinsantrag

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten trägt die Beschwerdeführerin nach einem Geschäftswert von bis zu 500,00 €.

Normenkette:

§ 2356 BGB; §§ 58, 68 FamFG;

Gründe

I.

Am 15. Januar 2014 verstarb X. Sie war geschieden. Aus der Ehe ist die Antragstellerin hervorgegangen. Diese Umstände sind urkundlich belegt (Bl. 3 - 6 d.A.).