Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten trägt die Beschwerdeführerin nach einem Geschäftswert von bis zu 500,00 €.
I.
Am 15. Januar 2014 verstarb X. Sie war geschieden. Aus der Ehe ist die Antragstellerin hervorgegangen. Diese Umstände sind urkundlich belegt (Bl. 3 - 6 d.A.).
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