BGH - Urteil vom 07.07.2004
IV ZR 135/03
Normen:
BGB § 2087 Abs. 2 § 2304 ; Haager Testamentsformübereinkommen (vom 5. Oktober 1961) Art. 1 Abs. 1 lit. b ; EGBGB Art. 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1625
DB 2004, 2751
DNotZ 2005, 45
FamRZ 2004, 1562
IPRax 2005, 253
MDR 2004, 1423
NJW 2004, 3558
Rpfleger 2004, 697
WM 2005, 939
ZEV 2004, 374
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Voraussetzungen einer Erbeinsetzung; Zuweisung des Pflichtteils; Verfügung über ein in den USA gelegenes Grundstück

BGH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen IV ZR 135/03

DRsp Nr. 2004/13329

Voraussetzungen einer Erbeinsetzung; Zuweisung des Pflichtteils; Verfügung über ein in den USA gelegenes Grundstück

»1. Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, daß dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt.2. Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden sollten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte.3. Ein deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigenhändiges Testament wirksam auch über ein in Florida/USA belegenes Grundstück verfügen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB).«

Normenkette:

BGB § 2087 Abs. 2 § 2304 ; Haager Testamentsformübereinkommen (vom 5. Oktober 1961) Art. 1 Abs. 1 lit. b ; EGBGB Art. 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: