KG - Beschluss vom 22.09.2015
6 W 103/15
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1; BGB § 1925 Abs. 1; BGB § 1943;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, - Vorinstanzaktenzeichen VI 273/07

Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft

KG, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 6 W 103/15

DRsp Nr. 2016/1212

Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft

Eine Nachlasspflegschaft ist stets personenbezogen und kann nur für dem Nachlassgericht unbekannte Erben angeordnet werden. Ist zumindest ein Teil der Erben nachträglich bekannt geworden, so entfällt insoweit der Grund für die Anordnung der Nachlasspflegschaft.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 500,00 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 1; BGB § 1925 Abs. 1; BGB § 1943;

Gründe:

I.

Die Erblasserin war gemäß Erbschein des Amtsgerichts Wedding vom 13. März 1999 -Az. # VI ##/97- (Bl. 173 d.A.) Miterbin nach ihrer Mutter zu 1/4 des Nachlasses. Die Mutter der Erblasserin wiederum war gemäß Erbschein des Amtsgerichts Wedding vom 12. März 2013 -Az. # VI ##/01 E (Bl. 66 - 68 d.A.) u.a. neben dem Beschwerdeführer Miterbin zu 1/72 nach Frau L## D####, geb. R##.

Zu dem Nachlass der Frau L## D#### gehört ein Grundstück in Hohenneuendorf, das verkauft werden soll. Auf Anregung der in dieser Sache durch die Erblasserin beauftragten Rechtsanwältin S### K### hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 01. August 2011 eine Nachlasspflegschaft eingeleitet mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben" und die Beteiligte zu 2. als Nachlasspflegerin bestellt.