FG Nürnberg - Urteil vom 01.03.2007
IV 23/05
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 13 Abs. 9 ;

Voraussetzungen für einen Erwerb von Todes wegen; erwerbsmindernd zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeiten

FG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen IV 23/05

DRsp Nr. 2007/9150

Voraussetzungen für einen Erwerb von Todes wegen; erwerbsmindernd zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeiten

1. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall sowie i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. 2. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt in den Fällen des § 3 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, abzüglich der nach § 10 Abs. 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 13 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Steuerfestsetzung durch die Einspruchsentscheidung verbösert werden kann, ob ein Erwerb von Todes wegen erfolgt ist, sowie der erwerbsmindernde Ansatz verschiedener vom Kläger an den Erblasser erbrachten Leistungen.

Der Kläger ist ein entfernter Verwandter des am 23.02.2003 verstorbenen Landwirts A .

1.