BGH - Urteil vom 17.09.2002
X ZR 196/01
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 2003, 295
NJW-RR 2003, 53
ZEV 2003, 29
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Voraussetzungen und Umfang des Rückgewähranspruchs wegen Notbedarfs

BGH, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen X ZR 196/01

DRsp Nr. 2002/14780

Voraussetzungen und Umfang des Rückgewähranspruchs wegen Notbedarfs

1. Behauptet der auf Rückgewähr des Geschenks in Anspruch genommene Beschenkte, der Schenker sei nicht mehr bedürftig, weil ihm eine Rente bewilligt worden sei, so darf dies nicht als nicht hinreichend substantiiert zurückgewiesen werden, ohne daß der Schenker zu einer Äußerung aufgefordert wurde.2. Ist der Unterhaltsbedarf des bedürftigen Schenkers geringer als der Wert des Gegenstandes und ist bei einem real unteilbaren Geschenk, etwa in Form eines Grundstücks, eine Teilherausgabe unmöglich, so ist gem. § 818 Abs. 2 BGB (Teil-)Wertersatz in Geld zu leisten. Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar solange, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 1935 geborene Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Tochter, Herausgabe und Rückauflassung eines Hausgrundstücks auf der Insel ....

Mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1996 übertrug der Kläger dieses Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf die Beklagte, die dem Kläger ein Wohnrecht an einer im Kellergeschoß des Hauses gelegenen Wohnung einräumte.