BFH - Beschluss vom 26.04.2010
II B 131/08
Normen:
FGO § 60 Abs. 3; FGO § 73 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 360 Abs. 3; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 25;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1854
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2141/04

Vorliegen eines Falls notwendiger Hinzuziehung gemäß der Abgabenordnung (AO) oder eines Falls notwendiger Beiladung gemäß Finanzgerichtordnung (FGO) im Hinblick auf eine Rechtsmitteleinlegung durch einen von mehreren Gesamtschuldnern gegen den an ihn gerichteten Bescheid; Rechtliche Würdigung dem einer Schenkungsabrede nachfolgendem Geschehen ausschließlich im Hinblick auf eine Bedeutung für den Zuwendungstatbestand

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen II B 131/08

DRsp Nr. 2010/14128

Vorliegen eines Falls notwendiger Hinzuziehung gemäß der Abgabenordnung (AO) oder eines Falls notwendiger Beiladung gemäß Finanzgerichtordnung (FGO) im Hinblick auf eine Rechtsmitteleinlegung durch einen von mehreren Gesamtschuldnern gegen den an ihn gerichteten Bescheid; Rechtliche Würdigung dem einer Schenkungsabrede nachfolgendem Geschehen ausschließlich im Hinblick auf eine Bedeutung für den Zuwendungstatbestand

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3; FGO § 73 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 360 Abs. 3; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 25;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) haben keinen Verfahrensmangel in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --); die Beschwerde ist --soweit den Begründungsanforderungen (noch) genügt wurde-- im Übrigen unbegründet, weil eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben ist.

1.

Die Klägerinnen haben das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan.