OLG München - Beschluss vom 10.04.2007
32 Wx 58/07
Normen:
BGB § 883 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 159
MDR 2007, 1011
NJW-RR 2007, 1314
OLGReport-München 2007, 645
Rpfleger 2007, 540
ZEV 2007, 393
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 447/07
AG Rosenheim - Grundbuchamt - 16.01.2007,

Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts des Schenkers aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

OLG München, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 58/07

DRsp Nr. 2007/8785

Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts des Schenkers aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

»Ein Rückforderungsrecht des Schenkers, das nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen des Vertrages bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beschenkten entstehen soll, kann durch eine Vormerkung gesichert werden.«

Normenkette:

BGB § 883 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 überließ zu Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.12.2006 an die Beteiligten zu 2 bis 4 den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz zu Miteigentum zu je einem Drittel. In Abschnitt IV der notariellen Urkunde behielt sich die Beteiligte zu 1 einen Nießbrauch an dem Vertragsgegenstand vor. In Abschnitt VI vereinbarten die Parteien folgendes:

1) Der Übergeber ist berechtigt, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurückzutreten und die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes zu verlangen, wenn

a. der Erwerber den Vertragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Übergebers veräußert oder belastet,

b. der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt,

c. eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Erwerbers eintritt oder die Zwangsvollstreckung in den Vermögensgegenstand betrieben wird, ohne dass der Erwerber diese Maßnahme innerhalb von drei Monaten abwendet, oder