1.
Am 5. Februar 2003 beurkundete der Beteiligte Ziff. 3 / Kostengläubiger in UR Nr. .... des Notariats I Tübingen eine Ergänzung zum früher beurkundeten Erbvertrag der Kostenschuldner vom 15. Januar 1998 und rechnete hierfür eine 10/10-Gebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer nach § 42 KostO in Höhe von insgesamt 679,86 EUR ab. Auf Beanstandung des Bezirksrevisors änderte er diesen Kostenansatz am 14. März 2005 dahin ab, dass nach § 46 KostO eine 20/10-Gebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt 1.354,98 EUR angefallen und deshalb die Differenz von 675,12 EUR nachzuerheben sei.
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