In ihrem Testament vom 2. Februar 1976 hatte die am 16. Juli 1989 verstorbene Frau B. (Erblasserin) der Klägerin, ihrer Großnichte, ein Reihenhaus hinterlassen; ihren Sohn, der mit der Beklagten verheiratet war und zwei Kinder hat, bedachte sie im wesentlichen mit einem Sparguthaben, das sie am 5. Januar 1976 auf seinen Namen hatte umschreiben lassen (letzter Stand rund 86000 DM). Das Sparbuch behielt die Erblasserin bei sich.
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