1. Wird ein bebautes Grundstück, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden war, vom Übernehmer veräußert, sind im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht mehr als SA (Rente oder dauernde Last) abziehbar.2. Denn die Voraussetzung, dass eine ertragsbringende Wirtschaftseinheit vom Übergeber zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird, ist ab dem Zeitpunkt, an dem der Übernehmer das übertragene Vermögen veräußert, nicht mehr gegeben (Anschluss an Senats-Urt. v. 17.06.1998 - X R 104/94).
Normenkette:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ;
Gründe:
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