BGH - Urteil vom 27.09.2013
V ZR 43/12
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 2033 Abs. 1 S. 1; ZPO § 139;
Fundstellen:
MDR 2014, 47
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 114/10
OLG Brandenburg, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 92/10

Wahrung der Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts; Grundbuchberichtigung im Zusammenhang mit einem Restitutionsverfahren; Verpflichtung eines Gerichts zur Anordnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Verstoß gegen eine Hinweispflicht

BGH, Urteil vom 27.09.2013 - Aktenzeichen V ZR 43/12

DRsp Nr. 2013/22800

Wahrung der Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts; Grundbuchberichtigung im Zusammenhang mit einem Restitutionsverfahren; Verpflichtung eines Gerichts zur Anordnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Verstoß gegen eine Hinweispflicht

a) Die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wird auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt.b) Die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB treten jedenfalls dann erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung eines am 24. Juli 1997 anhängigen Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz ein, wenn dieses durch den Eigentumsprätendenten eingeleitet worden ist. Ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter oder einem Zessionar fortgesetzt worden ist, ist unerheblich.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 2033 Abs. 1 S. 1; ZPO § 139;

Tatbestand