Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.05.2013 wird der am 22.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen -
Das Amtsgericht Euskirchen wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1) einen Erbschein zu erteilen, der ausweist, dass der am 05.11.2012 in C verstorbene, zuletzt dort wohnhaft gewesene Herrn L, geboren am 00.00.1922, von Frau L2 geb. L, geb. am 00.00.1952, verstorben am 23.04.2013, als Alleinerbin beerbt worden war.
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