OLG Köln - Beschluss vom 09.08.2013
2 Wx 198/13
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2014, 329
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 94/13

Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Kinder des Erblassers in einem gemeinschaftlichen Testament

OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2013 - Aktenzeichen 2 Wx 198/13

DRsp Nr. 2014/7133

Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Kinder des Erblassers in einem gemeinschaftlichen Testament

1. Bei einem gemeinschaftlichen Testament steht die jeweilige Erbeinsetzung der Kinder des Erblassers als Schlusserben und die jeweilige Einsetzung des Ehepartners zum Alleinerben nach dem Erstversterbenden im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit. 2. Die Wechselbezüglichkeit entfällt nicht dadurch, dass im gemeinschaftlichen Testament ausgeführt ist, der Überlebende solle berechtigt sein "frei und unbeschränkt über den Nachlass zu verfügen". Durch eine solche Formulierung wird lediglich der Wille der Testierenden bekräftigt, dass der Längstlebende bei Verfügungen über das Nachlassvermögen unter Lebenden nicht beeinträchtigt sein soll.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.05.2013 wird der am 22.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen - 3 VI 94/13 - aufgehoben.

Das Amtsgericht Euskirchen wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1) einen Erbschein zu erteilen, der ausweist, dass der am 05.11.2012 in C verstorbene, zuletzt dort wohnhaft gewesene Herrn L, geboren am 00.00.1922, von Frau L2 geb. L, geb. am 00.00.1952, verstorben am 23.04.2013, als Alleinerbin beerbt worden war.