I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. Mai 2010 aufgehoben.
II. Der Antrag des Beteiligten zu 3 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, wird zurückgewiesen.
I. Die verwitwete Erblasserin ist im November 2009 im Alter von 87 Jahren verstorben.
Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind ihre Kinder aus der Ehe mit dem 1970 vorverstorbenen Ehemann. Ein weiteres gemeinsames Kind ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen 1979 vorverstorben.
Es liegt ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament der Eheleute vom 16.1.1966 vor, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die namentlich aufgeführten gemeinschaftlichen vier Kinder zu Schlusserben einsetzen. Am 20.4.2009 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in dem sie den Beteiligten zu 3 zum Alleinerben einsetzte.
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