FG Hessen - Urteil vom 03.04.2007
1 K 1809/04
Normen:
ErbStG § 9 § 10 § 11 ; BGB § 1944 § 1945 § 1953 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1534

Wertpapierdepot; Bewertung; Stichtag; Erblasser; Todestag; Vorerbe; Nacherbe; Erbschaftssteuer; Unbilligkeit - Todestag als Bewertungsstichtag bei Vererbung eines Wertpapierdepots

FG Hessen, Urteil vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 1 K 1809/04

DRsp Nr. 2007/13341

Wertpapierdepot; Bewertung; Stichtag; Erblasser; Todestag; Vorerbe; Nacherbe; Erbschaftssteuer; Unbilligkeit - Todestag als Bewertungsstichtag bei Vererbung eines Wertpapierdepots

1. Schlägt der Vorerbe die Erbschaft aus, erwirbt der dann Berufene (Nacherbe) den Nachlass direkt vom Erblasser. 2. Wertpapierdepots sind bei der Bewertung des Nachlasses grundsätzlich mit dem Wert zum Todestag des Erblassers zu berücksichtigen, auch wenn der Erbe, zum Beispiel wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, zunächst nicht über das Depot verfügen kann.

Normenkette:

ErbStG § 9 § 10 § 11 ; BGB § 1944 § 1945 § 1953 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der festzusetzenden Erbschaftssteuer, hilfsweise über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrages auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

Dem Rechtstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.