OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2007
I-9 U 112/06
Normen:
BGB § 242 § 530 Abs. 1 § 531 Abs. 2 § 812 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 348/04

Widerruf einer Schenkung - Abgrenzung gemischte Schenkung von Auflagenschenkung - Wiedereinsetzung wegen längerer Postlaufzeit als 1 Tag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 - Aktenzeichen I-9 U 112/06

DRsp Nr. 2007/11127

Widerruf einer Schenkung - Abgrenzung gemischte Schenkung von Auflagenschenkung - Wiedereinsetzung wegen längerer Postlaufzeit als 1 Tag

1. Bei einer gemischten Schenkung kann eine Rückforderung nach § 531 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn die Schenkung den entgeltlichen Teil überwiegt. Das ist der Fall, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Werts des Geschenkes beträgt. Eine Auflagenschenkung in Abgrenzung zur gemischten Schenkung liegt vor, wenn sämtliche Verpflichtungen des Beschenkten gegenüber dem Schenker aus den Erträgen des Schenkungsobjektes bestritten werden sollen. 2. Ein Grund zum Widerruf der Schenkung wegen grobem Undank liegt nicht vor, wenn der Beschenkte sich vor Gericht mit harten Bandagen gegen einen vom Schenker geltend gemachten Anspruch auf Erhöhung seiner im Schenkungsvertrag versprochenen Versorgungsbezüge als Auflage der Schenkung wehrt, solange die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten wird. Bei der Beurteilung, ob grober Undank vorliegt, ist auch der Wert der Schenkung in die Abwägungen einzubeziehen.