OLG Thüringen - Beschluss vom 12.10.2015
6 W 364/15
Normen:
FamFG § 61; FamFG § 68; GNotKG § 40; GNotKG § 36 Abs. 3; BGB §§ 1944 ff.;
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 180/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 6 W 364/15

DRsp Nr. 2016/2660

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft

1. Ist bei einem deutlich überschuldeten Nachlass der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG erreicht, so muss das Beschwerdegericht das ihm zur "Entscheidung über die befristete Gegenvorstellung" vorgelegte Verfahren als Beschwerdeverfahren behandeln. 2. Ist die 6-Wochen-Frist der §§ 1956, 1954 Abs. 1 BGB zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB abgelaufen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Arnstadt vom 06.03.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61; FamFG § 68; GNotKG § 40; GNotKG § 36 Abs. 3; BGB §§ 1944 ff.;

Gründe:

I.

Am 19.03.2014 verstarb die Erblasserin im Alter von 62 Jahren. Mit notariellem Testament vom 19.05.1987 (Bl. 4 d.A.) hat sie ihren damaligen Lebensgefährten und späteren Ehegatten - den Beteiligten zu 2) - sowie ihren Sohn - den Beteiligten zu 1) - zu gemeinschaftlichen Erben "je zur Hälfte" eingesetzt.