OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.08.2013
20 W 210/11
Normen:
BGB§ 1957 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 45 VI 139/04

Wirksamkeit der Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.08.2013 - Aktenzeichen 20 W 210/11

DRsp Nr. 2015/21534

Wirksamkeit der Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft

Leitsatz: Zur Frage der Anfechtung der Erbausschlagung bei dem der Ausschlagende ausweislich des Protokolls des Nachlassgerichts zum einen lediglich angegeben hat, dass er die Erbschaft "aus allen Berufungsgründen" ausschlage und zum anderen unter dem im Protokoll vorgegebenen Unterpunkt "Bezüglich des Nachlasses ist mir folgendes bekannt:" geantwortet hat: "nichts, die Wohnung ist polizeilich versiegelt"

1. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann, ebenso wie deren Annahme, nur nach den allgemeinen Vorschriften über die Willenserklärung unter Lebenden angefochten werden (§§ 119, 123 BGB). Die §§ 1954 - 1957 BGB gehen zwar davon aus, dass eine Anfechtung der grundsätzlich unwiderruflichen Willenserklärungen der Erben über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft möglich ist, sehen aber insoweit keine besonderen Bestimmungen über die Anfechtungsgründe vor. Insbesondere gelten auch nicht die erweiterten Anfechtungsmöglichkeiten für letztwillige Verfügungen gem. §§ 2078ff BGB.