OLG Köln - Beschluss vom 12.02.2014
2 Wx 25/14
Normen:
BGB § 1944 Abs. 2 S. 1; GVG § 184;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1576
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1037
ZEV 2014, 497
ZEV 2014, 537
ZEV 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 704 VI 24/11

Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft in einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde eines ausländischen Notars

OLG Köln, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 25/14

DRsp Nr. 2014/4073

Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft in einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde eines ausländischen Notars

1. Liegt ein letztwillige Verfügung vor, ist ein vom Rechtspfleger gefasster Feststellungsbeschluss im Sinne des § 352 FamFG im Beschwerdeverfahren auch dann aufzuheben, wenn aufgrund Wegfalls sämtlicher gewillkürter Erben die gesetzliche Erbfolge eingreift, sofern nicht eine Übertragung durch den Nachlassrichter stattgefunden hat.2. Eine Ausschlagungserklärung, die in einer fremden Sprache ohne Übersetzung in die deutsche Sprache bei dem Nachlassgericht eingereicht wird, ist nicht geeignet, die Ausschlagungsfrist zu wahren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 06.11.2013 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aachen vom 03.05.2013 - 704 VI 24/11 - aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 27.12.2010 an das Amtsgericht Aachen - Nachlassrichter - zurückverwiesen.

Etwaige Kosten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 2 S. 1; GVG § 184;

Gründe

1.