OLG Köln - Beschluss vom 05.02.2018
2 Wx 275/17
Normen:
BGB § 2232; BGB § 125; BeurkG § 7 Nr. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1031
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 VI 587/14

Wirksamkeit der Bestellung desjenigen Notars zum Testamentsvollstrecker, der ein notarielles Testament beurkundet hat

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 2 Wx 275/17

DRsp Nr. 2018/7148

Wirksamkeit der Bestellung desjenigen Notars zum Testamentsvollstrecker, der ein notarielles Testament beurkundet hat

Errichtet der Erblasser im Anschluss an die notarielle Beurkundung einer letztwilligen Verfügung handschriftlich ein Testament, in welchem der Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, führt dies nicht zur Formunwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments. Insoweit liegt auch kein zur Unwirksamkeit führender Umgehungstatbestand vor.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 05.12.2017 wird der am 04.07.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.07.2017 - 30 VI 587/14 - aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3., Herrn X, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 2232; BGB § 125; BeurkG § 7 Nr. 7;

Gründe

1.