OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.06.2010
8 W 241/10
Normen:
HeimG § 14;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 408
NJW-RR 2011, 85
ZEV 2011, 78

Wirksamkeit der Einsetzung eines Heims als alleiniger Erbe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 8 W 241/10

DRsp Nr. 2010/14052

Wirksamkeit der Einsetzung eines Heims als alleiniger Erbe

1. Die Einsetzung des Heimes, in dem sich der einzige Sohn und Vorerbe der Erblasserin befindet, als alleiniger Nacherbe ist nicht gem. §§ 14 HeimG, 134 BGB nichtig, wenn die Testamentserrichtung vor dem zum 1. Januar 1975 erfolgten Inkrafttreten des Heimgesetzes vom 7. August 1974 vorgenommen wurde. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen §§ 14 HeimG, 134 BGB vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an und nicht auf den Eintritt des Erbfalls. Eine Rückwirkung wurde dem HeimG nach den Übergangsvorschriften in § 23 HeimG nicht beigemessen, auch nicht bezüglich seines § 14.

1. Auf die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers wird das Notariat - Nachlassgericht - Filderstadt II zur Erteilung eines neuen, dem eingezogenen gleichlautenden Erbscheins angewiesen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: 304.500 €

Normenkette:

HeimG § 14;

Gründe: