KG - Beschluss vom 16.05.2006
1 W 143/04
Normen:
BGB § 132 § 242 § 2294 § 2296 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 203 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 931
FGPrax 2006, 218
KGReport 2006, 818
NJW-RR 2006, 1380
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 139/01
AG Schöneberg - 162/166 VI 4656/98,

Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Widerrufs eines Erbvertrages

KG, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 1 W 143/04

DRsp Nr. 2007/11216

Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Widerrufs eines Erbvertrages

»1. In Fällen, in denen die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Betracht kommt - hier: Widerruf eines Erbvertrags -, gelten die Grundsätze der Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ohne Einschränkung. Danach kommt es nur darauf an, ob das Gericht bei der Bewilligung hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorlagen (BGH - VIII ZR 282/00 - 19.12.2001, BGHZ 149, 311ff.). 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine öffentliche Zustellung erschlichen worden ist, kommt es ausschließlich auf die Kenntnis des Erklärenden an. Bessere Kenntnis Dritter, deren er sich für die Nachforschungen bedient, ist ihm nicht als eigene Kenntnis zuzurechnen. Die Kenntnis eines möglichen Aufenthalts reicht nicht, wenn der Erklärende davon ausgehen darf, dass dort ein nachweisbarer Zugang nicht möglich ist.«

Normenkette:

BGB § 132 § 242 § 2294 § 2296 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 203 ;

Gründe: