OLG Hamm - Urteil vom 24.07.2013
11 U 135/12
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 2301; BGB § 2302 Abs. 2; BGB § 518 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 30/12

Wirksamkeit der Übertragung eines Wertpapierdepots auf die Lebensgefährtin

OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 11 U 135/12

DRsp Nr. 2014/4057

Wirksamkeit der Übertragung eines Wertpapierdepots auf die Lebensgefährtin

Die Schenkung eines Wertpapierdepots von Todes wegen wird spätestens mit dem Tode des Erblassers vollzogen, so dass der Mangel der notariellen Form geheilt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 2301; BGB § 2302 Abs. 2; BGB § 518 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Miterbe nach seinem am 08.04.2011 verstorbenen Vater Y von der Beklagten, der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen, Herausgabe eines Wertpapierdepots sowie eines Kontoguthabens, welche dieser aufgrund von Verfügungen auf den Todesfall vom 29.01.2004 von der Sparkasse N (im Folgenden: Sparkasse) übertragen bzw. ausgezahlt wurden.

I. 1. a) b) 2. 3. II.