Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger verlangt als Miterbe nach seinem am 08.04.2011 verstorbenen Vater Y von der Beklagten, der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen, Herausgabe eines Wertpapierdepots sowie eines Kontoguthabens, welche dieser aufgrund von Verfügungen auf den Todesfall vom 29.01.2004 von der Sparkasse N (im Folgenden: Sparkasse) übertragen bzw. ausgezahlt wurden.
I. 1. a) b) 2. 3. II.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|