BGH - Beschluss vom 24.01.2024
IV ZR 404/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 2109 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 459/15
KG, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 39/21

Wirksamkeit der Übertragung von Kommanditanteilen und Rechtsnachfolge als Nacherben des Erblassers; Erforschen des wirklichen Willens des Erblassers bei der Testamentsauslegung

BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen IV ZR 404/22

DRsp Nr. 2024/6376

Wirksamkeit der Übertragung von Kommanditanteilen und Rechtsnachfolge als Nacherben des Erblassers; Erforschen des wirklichen Willens des Erblassers bei der Testamentsauslegung

Im Rahmen der Testamentsauslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks anzusetzen. Der Richter darf sich hierbei nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke ist zu "hinterfragen". Er hat diesbezüglich alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen. Soweit der Wortlaut eines Testaments mehrere Deutungen zulässt, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Kammergerichts - 19. Zivilsenat - vom 24. November 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 2109 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1;

Gründe