OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2006
I-7 U 22/06
Normen:
BGB § 2350 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, BGH, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 275/05 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 266/06

Wirksamkeit des Erbverzichts - Anwendbarkeit der Vorschrift des § 2350 Abs. 2 BGB auf einen Pflichtteilsverzicht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2006 - Aktenzeichen I-7 U 22/06

DRsp Nr. 2008/5601

Wirksamkeit des Erbverzichts - Anwendbarkeit der Vorschrift des § 2350 Abs. 2 BGB auf einen Pflichtteilsverzicht

Die pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen eines Erbverzichts ergeben sich nicht aus § 2350 Abs. 2 BGB, sondern aus der vom Gesetzgeber unabhängig davon getroffenen Regelung des Pflichtteilsrechts.

Normenkette:

BGB § 2350 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm am Nachlass seines am 29.12. 2002 verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser) ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % zusteht.

Der Kläger war laut Testament aus dem Jahre 1981 zunächst Alleinerbe des Erblassers. Unter dem 1.12.1987 schlossen der Erblasser und Herr G., der Bruder des Klägers, einen als Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag überschriebenen notariellen Vertrag. Auf den Inhalt des Vertrages, Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 ff. GA, wird Bezug genommen. Mit notarieller Urkunde vom 11.9.2000 schloss der Erblasser sodann mit dem Beklagten, einem Vetter, einen Erbvertrag, in dem der Beklagte zum alleinigen Erben eingesetzt wurde. Auf den Inhalt dieses Vertrages, Anlage zur Klageschrift, Bl. 10 ff. GA, wird ebenfalls Bezug genommen.