BGH - Urteil vom 23.06.2004
IV ZR 130/03
Normen:
AGBG § 5 § 9 ; AUB 94 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1411
BGHZ 159, 360
MDR 2004, 1353
NJW 2004, 2589
NZV 2004, 567
VersR 2004, 1039
zfs 2004, 422
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen in der Unfallversicherung

BGH, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen IV ZR 130/03

DRsp Nr. 2004/12120

Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen in der Unfallversicherung

»Der Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB).«

Normenkette:

AGBG § 5 § 9 ; AUB 94 § 2 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) der Beklagten zugrunde liegen.

Er behauptet, er sei am 1. Oktober 1996 von einer Leiter gefallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Dabei habe er einen Gehirnschaden davongetragen, der epileptische Anfälle verursache, die allein zu einer 55%igen Invalidität führten, sowie einen Hörschaden erlitten. Die Beklagte hat nach einem im Dezember 1997 eingeholten ersten HNO-ärztlichen Gutachten vorläufig eine 10%ige Invalidität wegen des Hörschadens zugrunde gelegt und einen Vorschuß von 12.000 DM gezahlt. Auf der Grundlage einer von ihr 1999 veranlaßten neurologischen und weiteren HNO-ärztlichen Begutachtung hat sie sodann eine unfallbedingte Invalidität überhaupt bestritten. Soweit der Kläger an psychisch bedingten Beschwerden leide, beruft sie sich auf den Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94, der lautet: