BFH - Beschluss vom 21.06.2010
VII R 27/08
Normen:
AO § 125 Abs. 1; AO § 228 Abs. 1; AO § 231 Abs. 1; AO § 284 Abs. 4 S. 1; RAO § 147;
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1411/06 1350

Wirksamkeit des Verlangens eines Finanzamtes auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Versicherung der Richtigkeit an Eides statt hinsichtlich der Nichteinhaltung der Schonfrist des § 284 Abs. 4 S. 1 Abgabenordnung (AO); Entfall der verjährungsunterbrechenden Wirkung eines Verlangens bei Rücknahme dieses Verlangens aufgrund der Nichteinhaltung der Schonfrist durch das Finanzamt; Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine von der Behörde dem Zahlungspflichtigen bekannt gegebenen Maßnahme als Verwaltungsakt hinsichtlich der Durchsetzung einer Steuerforderung und deren rückwirkenden Aufhebung

BFH, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen VII R 27/08

DRsp Nr. 2010/14125

Wirksamkeit des Verlangens eines Finanzamtes auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Versicherung der Richtigkeit an Eides statt hinsichtlich der Nichteinhaltung der Schonfrist des § 284 Abs. 4 S. 1 Abgabenordnung (AO); Entfall der verjährungsunterbrechenden Wirkung eines Verlangens bei Rücknahme dieses Verlangens aufgrund der Nichteinhaltung der Schonfrist durch das Finanzamt; Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine von der Behörde dem Zahlungspflichtigen bekannt gegebenen Maßnahme als Verwaltungsakt hinsichtlich der Durchsetzung einer Steuerforderung und deren rückwirkenden Aufhebung

Unterbrechung der Zahlungsverjährung auch bei rechtswidriger Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 1. Ein Verlangen des FA, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, ist nicht allein deshalb nichtig, weil die Schonfrist des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO nicht gewahrt worden ist, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund vorliegt.2. Wird das Verlangen vom FA aus diesem Grunde zurückgenommen, entfällt die verjährungsunterbrechende Wirkung des Verlangens dadurch grundsätzlich nicht.