OLG Hamm, vom 25.10.1993 - Aktenzeichen 14 W 178/93
DRsp Nr. 1995/1601
Wirksamkeit einer Dauerpfändung
1. Die Dauerpfändung [hier: in einen Erbanteil] bewirkt die Verstrickung der Forderung aufschiebend befristet auf den Tag nach Ablauf des Kalendertages, an dem der jeweilige Anspruch fällig wird.2. Da der Eintritt der Wirksamkeit der Pfändung an die demnächstige Fälligkeit der Raten der Vollstreckungsforderung gebunden ist, bedeutet diese Art der Dauerpfändung auch keinen Verstoß gegen den Gesetzeszweck des § 751 Abs. 1ZPO.