Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgericht- Bremerhaven vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 57.686.- € festgesetzt.
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