OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2010
I-22 U 126/06
Normen:
EGBGB Art. 6;
Fundstellen:
ZEV 2010, 528

Wirksamkeit einer Stiftung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen I-22 U 126/06

DRsp Nr. 2010/10145

Wirksamkeit einer Stiftung

1. Es spricht vieles dafür, dass einer in Liechtenstein erfolgten Stiftung schon nach liechtensteinischem Recht die Anerkennung zu versagen ist, wenn der Stifter sich alle Rechte an dem Stiftungsvermögen vorbehalten hat. 2. Jedenfalls ist der Stiftung die Anerkennung wegen eines Verstoßes gegen den odre public gem. Art. 6 EGBGB zu versagen, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Hinterziehung von Steuern in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2006 – Az. 10 O 325/05 – teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt:

1. an den Kläger jeweils 127.822,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2005 zu zahlen,

2. jeweils Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus dem Empfang von DM 250.000,00 DM im Juli 2000 gezogen haben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.