OLG Hamm - Beschluss vom 03.01.2013
15 W 46/12
Normen:
EGBGB Art. 47;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1520

Wirksamkeit einer vor Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB beurkundeten Namensangleichungserklärung eines irakischen Staatsangehörigen

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2013 - Aktenzeichen 15 W 46/12

DRsp Nr. 2013/7061

Wirksamkeit einer vor Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB beurkundeten Namensangleichungserklärung eines irakischen Staatsangehörigen

1) Die Bestimmung einer vor Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB im Jahre 2006 beurkundeten Namensangleichungserklärung eines Irakers, die auf die Bildung eines mehrgliedrigen, aus dem bisherigen Vaters- und Großvatersnamen zusammengesetzten Familiennamens gerichtet war, war unwirksam.2) Nach Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB ist danach eine erneute Namensangleichungserklärung nach den Maßstäben dieser Vorschrift zu beurkunden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Standesbeamte bei dem Standesamt N wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die dieser im Wege der Namensangleichung seinen Vornamen mit "S" und seinen Familiennamen mit "T" bestimmt.

Normenkette:

EGBGB Art. 47;

Gründe

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