Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Standesbeamte bei dem Standesamt N wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die dieser im Wege der Namensangleichung seinen Vornamen mit "S" und seinen Familiennamen mit "T" bestimmt.
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