Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts Fritzlar vom 09.02.2011 - zur Klarstellung nebst Nichtabhilfebeschluss vom 16.03.2011 - aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den von der Beschwerdeführerin mit Antrag vom 25.05.2010 in der Fassung vom 03.01.2011 beantragten Erbschein zu erteilen.
I.
Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 25.05.2010 hat die Beschwerdeführerin unter Berufung auf eine notarielle Urkunde vom 25.01.1996 des französischen Notars N1 (Bl. 19 ff der Akte) einen Erbschein nach ihrem verstorbenen Ehemann, dem Erblasser, beantragt, der sie als dessen alleinige Erbin ausweisen soll (Bl. 5 ff. der Akte).
Bei den Beteiligten zu 2) bis 5) handelt es sich um die gemeinsamen Kinder der Eheleute, bei dem Beteiligten zu 6) handelt es sich um einen Sohn des Erblassers aus erster Ehe.
Ausweislich des in Kopie vorgelegten Passes des Erblassers war dieser französischer Staatsbürger (Bl. 29 der Akte); sein letzter Wohnsitz/Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes war allerdings in Deutschland.
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