BGH - Urteil vom 28.01.2003
X ZR 199/99
Normen:
GWB a.F. § 34 ; BGB § 138 § 1643 Abs. 1 § 1822 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 152
ZEV 2003, 375
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots; Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von GmbH-Anteilen

BGH, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen X ZR 199/99

DRsp Nr. 2003/7238

Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots; Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von GmbH-Anteilen

1. § 34 GWB a.F. ist nicht verletzt, wenn sich aus dem Gesamtinhalt eines Vertrages als selbstverständlich ergibt, dass der Vertrag ohne Einhaltung eines Wettbewerbsverbots nicht durchführbar ist. 2. Die Veräußerung aller GmbH-Anteile unterliegt der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, da es sich wirtschaftlich um die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts handelt.

Normenkette:

GWB a.F. § 34 ; BGB § 138 § 1643 Abs. 1 § 1822 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen machen Ansprüche wegen Verletzung geheimen technischen Know-hows auf dem Gebiet der Verkranzung von Kunststoffdärmen geltend.

Die Klägerin zu 1 befaßt sich mit der Verwertung von Patenten und Know-how auf diesem Gebiet. Ihre Muttergesellschaft, die in L. ansässige I., ist Inhaberin verschiedener einschlägiger Patente. Die Klägerin zu 2 nutzt die Schutzrechte und das Know-how der Unternehmensgruppe in D.. Sie produziert und vertreibt Kunststoffdärme.