Die Klägerinnen machen Ansprüche wegen Verletzung geheimen technischen Know-hows auf dem Gebiet der Verkranzung von Kunststoffdärmen geltend.
Die Klägerin zu 1 befaßt sich mit der Verwertung von Patenten und Know-how auf diesem Gebiet. Ihre Muttergesellschaft, die in L. ansässige I., ist Inhaberin verschiedener einschlägiger Patente. Die Klägerin zu 2 nutzt die Schutzrechte und das Know-how der Unternehmensgruppe in D.. Sie produziert und vertreibt Kunststoffdärme.
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